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   VGH Bayern, 07.10.2010 - 19 N 09.3102   

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VGH Bayern, 07.10.2010 - 19 N 09.3102 (https://dejure.org/2010,55201)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.10.2010 - 19 N 09.3102 (https://dejure.org/2010,55201)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Oktober 2010 - 19 N 09.3102 (https://dejure.org/2010,55201)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle gegen jagdrechtliche Verordnung;Anforderungen an die Antragsbefugnis außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung angesiedelter Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2010 - 19 N 09.3102
    Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, genügen hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 [218]).

    Die Antragsbefugnis fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 [217 f.]).

    Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, genügen insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 [218]).

  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 CN 1.98

    Schutz des Verkaufspersonals vor verkaufsoffenen Sonntagen

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2010 - 19 N 09.3102
    Voraussetzung ist darüber hinaus auch, dass sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm überhaupt tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, NJW 1999, 1567).

    Er hat weder den Schadensstand vor dem erstmaligen Inkrafttreten der Verordnung dargelegt und dessen weiteren Verlauf in der Zwischenzeit beschrieben, noch den gegenwärtigen Schadensstand konkret belegt, damit die behauptete Verletzung subjektiver (Eigentums-)Rechte der angefochtenen Norm auch tatsächlich und rechtlich zugeordnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, NJW 1999, 1567).

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2010 - 19 N 09.3102
    Eine lediglich mittelbare Betroffenheit genügt indes nicht, um gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine Verpflichtung zur Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung auszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 9.98 -, BVerwGE 110, 203 [206]; Beschluss vom 30.7.2001 - 4 BN 41.01 -, NVwZ 2002, 87 f.) Eine mündliche Verhandlung ist daher nicht erforderlich.
  • BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Eigentumsverletzung; Grundeigentum;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2010 - 19 N 09.3102
    Bei der Anfechtung einer Verordnung, die den Inhalt des Grundeigentums berührt, kann sich nur der Eigentümer eines Grundstücks, das von der angefochtenen Regelung unmittelbar betroffen ist, uneingeschränkt darauf berufen, dass die Norm aus formellen oder materiellen Gründen unwirksam ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413).
  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2010 - 19 N 09.3102
    Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung können nur eine Verletzung solcher Belange rügen, die bei Erlass der angefochtenen Rechtsnorm zu berücksichtigen waren und zugleich auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6/97 -, NVwZ 1998, 732 f.; BayVGH, Urteil vom 11.11.2004 - 1 N 03.983 -, BayVBl 2006, 407).
  • BVerwG, 30.07.2001 - 4 BN 41.01

    Normenkontrollverfahren; verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2010 - 19 N 09.3102
    Eine lediglich mittelbare Betroffenheit genügt indes nicht, um gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine Verpflichtung zur Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung auszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 9.98 -, BVerwGE 110, 203 [206]; Beschluss vom 30.7.2001 - 4 BN 41.01 -, NVwZ 2002, 87 f.) Eine mündliche Verhandlung ist daher nicht erforderlich.
  • BVerwG, 08.09.1988 - 4 NB 15.88

    Abwägung - Gewerbebetrieb - Plangebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2010 - 19 N 09.3102
    Einen solchen Hinweis sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1988 - 4 NB 15.88 -, NVwZ 1989, 245; Beschluss vom 3.4.1992 - 7 NB 1.92 -, NVwZ-RR 1992, 405).
  • BVerwG, 03.04.1992 - 7 NB 1.92

    Entscheidung durch Beschluß im Normenkontrollverfahren; Ausnahme vom

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2010 - 19 N 09.3102
    Einen solchen Hinweis sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1988 - 4 NB 15.88 -, NVwZ 1989, 245; Beschluss vom 3.4.1992 - 7 NB 1.92 -, NVwZ-RR 1992, 405).
  • VGH Bayern, 11.11.2004 - 1 N 03.983

    Normenkontrollantrag eines Wohnungseigentümers ist unzulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2010 - 19 N 09.3102
    Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung können nur eine Verletzung solcher Belange rügen, die bei Erlass der angefochtenen Rechtsnorm zu berücksichtigen waren und zugleich auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6/97 -, NVwZ 1998, 732 f.; BayVGH, Urteil vom 11.11.2004 - 1 N 03.983 -, BayVBl 2006, 407).
  • VGH Hessen, 26.01.1982 - III N 4/50
    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2010 - 19 N 09.3102
    Im Übrigen steht weder einem Eigentümer noch einem Jagdausübungsberechtigten ein Recht darauf zu, dass ein einmal in einem Jagdrevier vorhandener Wildbestand erhalten bleibt, also weder fällt noch steigt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26.1.1982 - III N 4/50 -, NuR 1987, 96).
  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022

    Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung

    Am 15. Dezember 2009 hatte der Antragsteller bereits gegen die Verordnung vom 9. Dezember 2008 einen Antrag nach § 47 VwGO gestellt (Az.: 19 N 09.3102); einen diesen Normenkontrollantrag ablehnenden Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2010 - 19 N 09.3102 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2011 - 3 BN 1.11 - aufgehoben; die Sache wurde an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen (nunmehr Az.: 19 N 12.206).

    Im Verfahren zum Erlass der Verordnung vom 14. Februar 2014 erhob der Antragsteller am 16. November 2013 schriftliche Einwendungen, die seinem Vortrag im ruhenden Verfahren 19 N 09.3102/12.206 entsprechen.

    Eine Verbissbeeinträchtigung behauptet der Antragsteller lediglich deshalb, weil er (wie im Senatsbeschluss vom 7.10.2010 - 19 N 09.3102 - juris, vgl. insbesondere Rn. 22 und 24 -lediglich angedeutet) sich durch Berufung auf das allgemein anerkannte rechtlich geschützte Interesse, von übermäßigem Verbiss verschont zu bleiben, die Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Annahme einer Betroffenheit im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit zur Eröffnung der Möglichkeit verleiten möchte, die streitgegenständliche Verordnung zu Fall zu bringen (was ihm ansatzweise im Revisionsverfahren 3 BN 1/11 gelungen ist).

    Schon in der Antragsbegründung vom 31. März 2010 (19 N 09.3102) hat er ausgeführt, de facto sei der Verbiss im Wald nicht per se ein Schaden und unter allen Umständen zu verhindern.

    Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2010 im Verfahren 19 N 09.3102 (vgl. S. 8 und S. 12) hat er zunächst eine Entwicklung behauptet, die aus einer ersten Phase und einer späteren zweiten Phase bestehe.

    Die vom Antragsteller selbst vorgelegte Liste (GA 19 N 09.3102, Bl. 184) zeigt jedoch keine signifikante Erhöhung der Abschusszahlen in dieser Zeit.

    - Auch wenn der Antragsteller forstwirtschaftliche Interessen in den Vordergrund stellt (etwa indem er einen "relevanten Wildbestand" für notwendig erklärt - Schriftsatz vom 30.7.2010 im Verfahren 19 N 09.3102 - oder das Wild als natürlichen Gärtner des Waldes bezeichnet - Schriftsatz vom 31.7.2012 im Verfahren 19 N 12.206), ist festzustellen, dass es ein Wirtschaftsinteresse von Gewicht, das das Jagdinteresse begrenzen könnte, nicht gibt (vgl. Seite 3 unten, Seite 4 Mitte der Verhandlungsniederschrift).

    Auch die sonstigen Maßnahmen der Beigeladenen mit Einfluss auf den Wildbestand, wie etwa die Auflösung von Wildfütterungen (angesprochen im Schriftsatz v. 30.7.2010 im Verfahren 19 N 09.3102; in den Verfahren des Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht München wegen Abschussplanfestsetzungen entgegen seinen Anträgen ist von bis zu acht aufgelösten Fütterungen die Rede) oder von Wintergattern, die der Antragsteller selbst als mögliche Ursachen für ein verändertes Wildaufkommen in seinem Eigenjagdrevier Eschenlohe-Wengwies bezeichnet hat, oder wie die Zonierung der Bejagungsintensität, wie sie als "flankierende Maßnahme" in Nr. 5 des Berichts der Bayerischen Staatsforsten vom 15. Juni 2011 über die Ergebnisse und Erfahrungen mit der Verordnung (GA 19 N 12.206, S. 17 ff.) beschrieben wird (vgl. hierzu auch Rudolf Plochmann, Gamswildbejagung bei den Bayerischen Staatsforsten am Beispiel des Forstbetriebs Bad Tölz, Fachbeitrag zu Band 21 der Schriftenreihe des Landesjagdverbandes Bayern; Zone 1 konzentriert sich demzufolge auf Sanierungsgebiete, insbesondere auf Bereiche mit Schonzeitaufhebung, und weitere für die Schwerpunkt-bejagung notwendige Flächen; hier findet auch außerhalb der durch die Verordnung verlängerten Jagdzeiten eine verschärfte Bejagung unter Anwendung aller jagdrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel statt), sind vorliegend unerheblich.

    Es ist lediglich zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. Oktober 2010 (19 N 09.3102) mit seiner Argumentation betreffend topographische Hindernisse, die eine zur Beeinträchtigung des Antragstellers führende Wildwanderung ausschlössen, die prozessualen Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinn von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt hat und deshalb verfahrensfehlerhaft vom Fehlen der Antragsbefugnis ausgegangen ist.

  • VGH Bayern, 16.09.2022 - 19 N 20.232

    Verordnung über die Aufhebung von Schonzeiten, natürliche Verjüngung der

    Es werde vollumfänglich auf den diesbezüglichen Vortrag in den beiden weiteren anhängigen Normenkontrollverfahren 19 N 14.1022 und 19 N 09.3102 verwiesen.

    So wurde mit Schriftsatz vom 30. Juli 2010 im (die VO 2008 betreffenden) Verfahren 19 N 09.3102 (vgl. S. 8 und S. 12, nunmehr 19 N 18.497) zunächst eine Entwicklung behauptet, die aus einer ersten Phase und einer späteren zweiten Phase bestehe.

    Die von der Antragstellerseite selbst vorgelegte Liste (GA 19 N 09.3102, Bl. 184) zeigt jedoch keine signifikante Erhöhung der Abschusszahlen in dieser Zeit.

  • VGH Bayern, 16.09.2022 - 19 N 18.497

    Normenkontrollverfahren gegen jagdrechtliche Verordnung

    Am 15. Dezember 2009 hat der Vater der Antragstellerin, gegen die Verordnung vom 9. Dezember 2008 einen Antrag nach § 47 VwGO gestellt (Az.: 19 N 09.3102).

    Der Normenkontrollantrag ist durch den Senat in seiner damaligen Besetzung mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 abgelehnt worden (Az.: 19 N 09.3102).

    Im Beschluss vom 29. Dezember 2011 ist das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. Oktober 2010 (19 N 09.3102) mit seiner Argumentation betreffend topographische Hindernisse, die eine zur Beeinträchtigung des Antragstellers führende Wildwanderung ausschlössen, die prozessualen Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinn von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt habe und deshalb verfahrensfehlerhaft vom Fehlen der Antragsbefugnis ausgegangen sei.

  • VGH Bayern, 16.09.2022 - 19 N 19.1368

    Verordnung über die Aufhebung von Schonzeiten, natürliche Verjüngung der

    So wurde mit Schriftsatz vom 30. Juli 2010 im (die VO 2008 betreffenden) Verfahren 19 N 09.3102 (vgl. S. 8 und S. 12, nunmehr 19 N 18.497) zunächst eine Entwicklung behauptet, die aus einer ersten Phase und einer späteren zweiten Phase bestehe.

    Die von der Antragstellerseite selbst vorgelegte Liste (GA 19 N 09.3102, Bl. 184) zeigt jedoch keine signifikante Erhöhung der Abschusszahlen in dieser Zeit.

  • VGH Bayern, 16.09.2022 - 19 N 19.1625

    Normenkontrollantrag gegen eine außer Kraft getretene Verordnung über die

    Am 15. Dezember 2009 hatte der Vater der Antragstellerin bereits gegen die Verordnung vom 9. Dezember 2008 einen Antrag nach § 47 VwGO gestellt (Az.: 19 N 09.3102); einen diesen Normenkontrollantrag ablehnenden Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2010 (19 N 09.3102) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2011 (3 BN 1.11) aufgehoben; die Sache wurde an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen (nach Zurückverweisung: Az. 19 N 12.206).

    Im Verfahren zum Erlass der Verordnung vom 14. Februar 2014 erhob der Vater der Antragstellerin am 16. November 2013 schriftliche Einwendungen, die seinem Vortrag im Verfahren 19 N 09.3102/12.206 entsprechen.

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